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Gestiegene Pauschalen: Mehr steuerfreie Einnahmen für Ehrenamtliche

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Herausgeber der PM
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Pressekontakt
person Steffen Gall
call +49 6321 4901-0
language https://www.vlh.de/presse
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Höhere Steuerfreibeträge für Ehrenamtliche

Ehrenamtlich Engagierte und nebenberufliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter können seit diesem Jahr von erhöhten steuerlichen Freibeträgen profitieren. Wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mitteilt, steigt die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro jährlich, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisation erfolgt.

Die Freibeträge gelten nicht als Auszahlung, sondern als steuerfreie Einnahmegrenzen. „Vergütungen bleiben bis zu diesen Beträgen steuer- und sozialabgabenfrei“, erläutert der VLH. Erst wenn Einnahmen über die Pauschalen hinausgehen, wird der übersteigende Teil mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Für die Übungsleiterpauschale gelten zusätzliche Bedingungen: Die Tätigkeit muss pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein und darf höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle umfassen. Die Ehrenamtspauschale ist dagegen nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts engagieren sich in Deutschland rund 17 Millionen Menschen ehrenamtlich. Im Sportbereich etwa sind laut Deutschem Olympischen Sportbund mehr als 500.000 Trainerinnen und Trainer aktiv, meist nebenberuflich.


Wer sich als Übungsleiter beziehungsweise Übungsleiterin oder anderweitig ehrenamtlich engagiert, kann von steuerlichen Freibeträgen profitieren – vorausgesetzt, die Tätigkeit findet in bestimmten Bereichen statt. Für 2026 wurden sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale erhöht. Welche Voraussetzungen gelten und warum zunächst Geld fließen muss, um in den Genuss dieser Steuererleichterungen zu kommen, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Im vergangenen Jahr haben sich in Deutschland knapp 17 Millionen Menschen ehrenamtlich engagiert. Zumindest offiziell gemeldete Ehrenamtliche, wie aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Statista) hervorgeht. Diese beziehen sich auf alle Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, zum Beispiel im sozialen, künstlerischen oder auch ökologischen Bereich.

Ebenfalls enthalten sind ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Sportvereinen. Hierzu liefert der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) auch eigene Zahlen: Demnach besitzen mehr als eine halbe Million Menschen in Deutschland eine Lizenz als Trainer oder Trainerin beziehungsweise Übungsleiter oder Übungsleiterin. Lediglich vier Prozent davon üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus, alle anderen sind ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig – und können somit von der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale profitieren.

Wichtig zu wissen: Sowohl bei der Übungsleiterpauschale als auch bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich keinesfalls um Beträge, die an entsprechende Personen ausbezahlt werden. Vielmehr sind es Freibeträge für Einnahmen aus deren Tätigkeiten. Das heißt: Vergütungen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sowie für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, bleiben bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei und frei von Sozialabgaben.

Um das Ehrenamt zu unterstützen, wurden die beiden Freibeträge für 2026 erhöht. Die Übungsleiterpauschale ist von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr gestiegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet ist, nebenberuflich ausgeübt wird (maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle), für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Ebenfalls erhöht wurde die Ehrenamtspauschale: von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr. Auch hier bleibt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Pauschale steuer- und sozialabgabenfrei. Hierfür muss die Tätigkeit jedoch nicht pädagogisch ausgerichtet sein, aber ebenfalls nebenberuflich ausgeübt werden, für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisation erfolgen und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Und was ist, wenn die Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder einen nebenberuflich ausgeübten Übungsleiterjob höher ausfällt als die Pauschale? Dann muss der Betrag, der die 3.300 Euro beziehungsweise die 960 Euro im Jahr übersteigt, versteuert werden. Dafür greift dann der persönliche Steuersatz der oder des Betroffenen.

Gut zu wissen: Im Gegenzug können aber auch Ausgaben, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit beziehungsweise der Übungsleitertätigkeit angefallen sind, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Übrigens: Für dieselbe Tätigkeit können Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale nicht nebeneinander für eine Person angewendet werden. Handelt es sich aber um eine andere Tätigkeit, ist die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale zusätzlich möglich.

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